Oft stelle sich erst nach Jahren heraus, dass ein vermeintlicher Feststellungsbescheid tatsächlich gar keine Wirkung entfaltet habe. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen einer Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt worden. Zur Vermeidung von Wiederaufnahmeanträgen und (vorsorglichen) Rechtsmitteln gegen die auf § 295 Abs 1 BAO gestützten Änderungsbescheide sei ein eigener - allerdings befristeter - Aufhebungstatbestand geschaffen worden. Höchstgerichtlich geklärt sei nun auch, wie diese Befristung zu verstehen sei.