Die Europäische Menschenrechtskonvention bzw die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) gelte nicht für Zwangsstrafen. Dennoch könnten sich auch Zwangsstrafen auf Abgaben, die einen Unionsrechtsbezug haben, beziehen. Das BFG hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage der Relevanz der GRC bei Zwangsstrafen zu beschäftigen.