Teil IV des MLI ziele auf die Bekämpfung der Umgehung des Betriebsstättenstatus ab. Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen gingen auf BEPS-Aktionspunkt 7 zurück, der eine Neudefinition des Betriebsstättenbegriffs vorsehe, um so Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden. Die Bestimmungen des MLI würden auf zwischenstaatlicher Ebene zu einer Verschärfung der Anwendbarkeit der Hilfsbetriebsstätte und zu einer Einschränkung des Ausnahmetatbestands führen.