Im Zuge einer GPLA war die Frage zu klären, ob der unter Vertrag genommene erste Dirigent und künstlerische Leiter in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden ist. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Bereich der Einkommensteuer sei unabhängig von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach den Regelungen des EStG 1988 zu prüfen.