Für die Zuerkennung des Vertreterpauschales sei nicht die Berufsgruppe maßgeblich, der der Arbeitgeber eines Steuerpflichtigen angehört. Entscheidend sei, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der Berufsgruppe eines Vertreters entspricht. Somit sei auch die Anbahnung von Versicherungsverträgen als Vertretertätigkeit zu qualifizieren.