Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern an nicht gemeinnützige Privatstiftungen unterliege grundsätzlich der Stiftungseingangssteuer. Eine Ausnahme bestehe für Zuwendungen von Grundstücken, welche von der Stiftungseingangssteuer befreit sind, die aber - bei inländischen Grundstücken - unter die Regelungen der Grunderwerbsteuer fallen. Zusätzlich sei für diese Zuwendungen das "Stiftungseingangssteueräquivalent" vorgesehen. Hier bewirke die Änderungen der Grunderwerbsteuer mit dem StRefG 2015/16 eine günstigere Besteuerung und eröffne Optimierungspotenzial.