Die Ausschüttungsfiktion für Verbindlichkeiten aus rückbezogenen Entnahmen sei keine Sanktion für Verschlechterungen des Buchwerts im Vergleich zu dem des Einzelunternehmens. Die Einschränkung auf den negativen Buchwert diene der Vermeidung einer Besteuerung von Eigenkapital, das auch steuerneutral rückgezahlt werden könnte. Fänden die Beträge Deckung im positiven Buchwert (im Eigenkapital), unterbleibe die Besteuerung einer fingierten Ausschüttung. Anderes gelte, wenn es zur Entnahme stiller Reserven (eines "negativen Buchwerts") komme.