Das BFG habe gestützt auf die Rechtsprechung des OGH das Vorliegen eines Fruchtgenussrechts verneint. Die Ablösezahlung sei nicht als Abgeltung für die Aufgabe eines Fruchtgenussrechts, sondern als Abgeltung für die Aufgabe eines Wohnungsgebrauchsrechts qualifiziert worden. Mangels Wirtschaftsguteigenschaft eines Wohnungsgebrauchsrecht sei die
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