Die Veräußerung des bisherigen Hauptwohnsitzes sei von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, wenn der Hauptwohnsitz iZm der Veräußerung aufgegeben werde. Die Finanzverwaltung habe einen derartigen Zusammenhang bisher dann angenommen, wenn Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes innerhalb einer definierten Toleranzfrist erfolgten. Nach einem Erkenntnis des VwGH stehe dem Steuerpflichtigen dafür eine angemessene, allenfalls auch längere Frist zur Verfügung.