Zu den von Polen und Lettland eingereichten Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH jetzt erkannt, dass Dienstleistungen, die nicht unmittelbar zur Ausübung von in Art 132 MwStSystRL genannten Tätigkeiten fürs Gemeinwohl, sondern zur Ausübung anderer - insbesondere in Art 135 dieser Richtlinie genannter - befreiter Tätigkeiten beitragen, nicht unter die in Art 132 Abs 1 lit f MwStSyst-RL vorgesehene Steuerbefreiung fallen können.