Erstmals wurde der EuGH im Rahmen eines Schiedsverfahrens gemäß Art 273 AEUV angerufen (siehe ÖStZ 2017/368). Mit ihrer erfolgreichen Klage ersuchte die Republik Österreich den Gerichtshof um Entscheidung der Streitigkeit zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland über die Auslegung von Art 11 Abs 2 DBA hinsichtlich der Besteuerung von Zinserträgen aus Genussscheinen, die von einer in Deutschland ansässigen Bank ausgegeben wurden und von einer in Österreich ansässigen Bank gehalten werden: