Feuerwehren gelten abgabenrechtlich als KöR, die im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben nicht der Besteuerung unterliegen. Werden KöR hingegen privatwirtschaftlich tätig, sind sie mit ihren BgA grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gesetzgeber normiere jedoch ausdrücklich eine Befreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von KöR.