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Steuerliche Behandlung von Feuerwehrfesten nach dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (Drapela, SWK 17/2017, S. 795)

Artikelrundschau Juni 2017Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/637ÖStZ 2017, 426 Heft 15 und 16 v. 24.8.2017

Feuerwehren gelten abgabenrechtlich als KöR, die im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben nicht der Besteuerung unterliegen. Werden KöR hingegen privatwirtschaftlich tätig, sind sie mit ihren BgA grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gesetzgeber normiere jedoch ausdrücklich eine Befreiung für entgeltliche Geselligkeitsveranstaltungen von KöR.

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