Der Tatbestand der Arbeitskräftegestellung (§ 99 Abs 1 Z 5 EStG) sei bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis aufgrund der klaren Vereinbarung erfüllt. Ob es auch auf den Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen Gesteller und Arbeitskraft (angeblich unentgeltliche Arbeitsleistung im Rahmen der Ordenszugehörigkeit) ankomme, fehle eine Rechtsprechung des VwGH.