Anlässlich eines auf den "Vorfragentatbestand" gestützten Wiederaufnahmeantrags betr Altlastensanierungsbeitrag 2007 der Partei vom Juli 2014 (nach abweichender Vorfragenentscheidung durch VwGH 26. 7. 2012, 2010/07/0215) hat der VfGH beschlossen, § 304 BAO idgF BGBl I 2013/14 von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Danach ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung "nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist." Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die jetzige Bestimmung im Wesentlichen jenen Bestimmungen entspricht, die er schon mit den Erkenntnissen VfGH 22. 6. 1992, G 3/92 und VfGH 16. 6. 1994, G 97/94, als verfassungswidrig aufhob, und damit die dort genannten letztlich den Aufhebungen zugrunde gelegten Bedenken in gleicher Weise auf die heute geltende Fassung zutreffen. Damals hatte die rigorose Beschränkung auf die jeweilige, gegebenenfalls äußerst kurze Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf den Wiederaufnahmsgrund das Abstellen auf die Verjährungsfrist unsachlich gemacht: