Im Schrifttum sind die unterschiedlichen gesetzlichen Abschreibungssätze im betrieblichen Bereich einerseits und dem außerbetrieblichen Bereich andererseits - vor allem mit Blick auf die Ausweitung der Immobilienbesteuerung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 2012/22) - auf Kritik gestoßen. Während der niedrigere AfA-Satz gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e (nunmehr lit d) EStG in der Vergangenheit damit gerechtfertigt worden sei, dass die Veräußerung von Gebäuden im Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist (§ 30 Abs 1 EStG idF vor BGBl I 2012/22) keiner Ertragsbesteuerung unterliege, sei dieses Argument mit der Einführung einer nunmehr umfassenden Besteuerung (auch) der privaten Grundstücksveräußerungen durch das 1. StabG 2012 ab 1. 4. 2012 weggefallen. Mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) wurde der im Schrifttum erhobenen Forderung nach Vereinheitlichung der Abschreibungssätze im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich teilweise (nämlich für Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden) entsprochen - dies freilich nicht durch Anhebung des Abschreibungssatzes für Gebäude im Privatvermögen, sondern durch Senkung des Abschreibungssatzes für jene des Betriebsvermögens.