BAO: § 212, § 212a Abs 9 und § 212b Z 1
VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0005 (Aussetzungszinsen), 26. 1. 2017, Ro 2015/15/0044 (Stundungszinsen)
Die Festsetzungsfreigrenze von 50 € nach § 212 Abs 9 zweiter Satz BAO für Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, gilt für den Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit insgesamt; eine abgabenbezogene Betrachtung ist nicht vorzunehmen.