UStG 1994: §§ 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 22, Art 28
VwGH 15. 9. 2016, Ra 2014/15/0041
Die verpflichtende Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr) nach § 11 Abs 1 UStG idF BGBl I 2002/34 auf einer - auch einen Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 UStG vermittelnden - Rechnung entfällt bei Inlandslieferungen für Unternehmer, die ihre Umsätze ausschließlich entsprechend der sog Landwirtepauschalierung nach §§ 22 UStG versteuern.