EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 6
VwGH 23. 2. 2017, Ra 2015/15/0027
Nicht unter den Begriff der steuerbefreiten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln nach § 3 Abs 1 Z 6 EStG fallen zwar Leistungen, wenn diese Leistungen mit Leistungen des Empfängers in der Weise verknüpft sind, dass sie die Gegenleistung für dessen Leistung darstellen, wenn sie also Entgeltcharakter haben. Bildete die Zweckwidmung eines von der Gemeinde Wien um den symbolischen Kaufpreis von 1 € zur Errichtung eines Pflegeheims zugeeigneten Grundstücks die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 6 EStG, ist allerdings in der Errichtung des Pflegeheims keine Gegenleistung der Zuschussempfängerin zu erblicken.