EStG 1988: §§ 1 Abs 3, 67 Abs 1 und 2 und 98 Abs 1 Z 4
VwGH 22. 2. 2017, Ra 2016/13/0010
Es entspricht dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, dass sonstige Bezüge auch dann der begünstigenden Besteuerung nach § 67 EStG unterliegen, wenn die vom selben Arbeitgeber stammenden laufenden Bezüge in Österreich nicht besteuert werden.