Neben anderen Anpassungen sei mit dem AbgÄG 2016 auch die Kleinunternehmerregelung geändert worden. Einerseits sollten Vereinfachungen erzielt, andererseits unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Kleinunternehmer kann nur jemand sein, der sein Unternehmen im Inland betreibt. Wohnsitz oder Sitz im Sinne der BAO seien nicht maßgeblich.