Das arm’s length-Prinzip sichere in der Regel eine ausgewogene Aufteilung der Ertragsteuerbefugnis für marktkonforme Zinsen bei Krediten zwischen verbundenen Unternehmen. Zinsabzugsschranken dürften unionsrechtlich ausländische Kreditgeber nicht diskriminieren und dürften die in einem DBA vereinbarte Aufteilung der Ertragsteuerbefugnis nicht unterlaufen. Zinsabzugsschranken seien nur zur Abwehr von Missbrauch durch künstliche Gestaltungen oder unzulässigen Steuerwettbewerb sachlich zu rechtfertigen. Eine maximale Ertragsteuerautonomie der Staaten und eine konsistente Einmalerfassung des Markteinkommens würde eine Neuausrichtung der internationalen Aufteilung der Ertragsteuerbefugnis nach dem Ort der Markteinkommenserzielung erfordern.