Der BFH habe zur auch in Ö relevanten Frage der verdeckten (Gewinn-)Ausschüttung bei nicht kostendeckender Vermietung einer Immobilie einer GmbH für Wohnzwecke an Gesellschafter Stellung bezogen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter werde dadurch angefallene Aufwendungen nur tragen, wenn diese der Gesellschaft samt angemessenem Gewinnaufschlag erstattet würden. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er nur zulassen, wenn er, bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum, von einer angemessenen Rendite ausgehen könne.