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Gewinnausschüttung mit Übernahme der Kapitalertragsteuer: Ist die Vorschreibung von 37,93 % KESt gesetzeskonform? (Hendl/Pülzl, SWK 8/2017, S. 471)

Artikelrundschau März 2017 - Teil 2Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Privatstiftungen, VereineBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/391ÖStZ 2017, 262 Heft 10 v. 1.6.2017

Übernehme der Abzugsverpflichtete oder ein Dritter anfallende Kapitalertragsteuern, würden diese KESt-Beträge dem Steuerschuldner (= Empfänger der Kapitalerträge) als zusätzliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zugerechnet. Die KESt sei nach der Praxis der Finanzverwaltung im Fall von Gewinnausschüttungen mit 37,93 % des ausbezahlten oder gutgeschriebenen Kapitalertrags zu bemessen. Die Autoren untersuchen die Gesetzeskonformität dieser Verwaltungspraxis im Licht der neuen Rechtslage.

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