§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG enthalte eine Steuerbegünstigung für die Gewährung von Optionen an Mitarbeiter, die an einige Voraussetzungen geknüpft sei. Obwohl die Bestimmung zeitlich auf eine Gewährung vor dem 1. 4. 2009 beschränkt gewesen sei, sei sie immer wieder Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Beitrag befasst sich auf Basis der jüngsten VwGH-Entscheidung mit der Frage, welche Merkmale bestimmte Personen erfüllen müssen, um in den Genuss einer Steuerbefreiung zu gelangen.