Werde weder die im Rahmen einer Reise zu einem Heiler durchgeführte therapeutische Maßnahme offengelegt noch deren medizinische Notwendigkeit von einem Arzt bestätigt, seien sämtliche damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen. Allgemein gehaltene Ausführungen bzw Zeitungsartikel zur Wirkungsweise des Heilers seien alleine nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen darzulegen.