Vom (künftigen) Gesellschafter einer GmbH getragene Gründungskosten stellten Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft, in concreto Nebenkosten des Erwerbs, und nicht (vorweggenommene, vergebliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.