Nach der vom BMF bis vor Kurzem vertretenen Auffassung handle es sich bei Vergütungen von Mitgliedern des Universitätsrates um Funktionsgebühren. Mit dem EStR-Wartungserlass 2015 seien diese Vergütungen aus dem Anhang II zu den EStR gestrichen worden. In der Literatur sei daraus geschlossen worden, dass das BMF nunmehr diese Vergütungen - aufgrund der Ähnlichkeit des Universitätsrates mit einem Aufsichtsrat - den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuordnen wolle. Lang untersucht, welche der beiden Positionen sich besser mit dem Gesetz vereinbaren lasse.