Der VwGH habe mittlerweile mehrfach festgestellt, dass eine fehlerhafte ImmoESt-Selbstbemessung nicht mittels zeitnaher Steuerfestsetzung durch die Behörde richtiggestellt werden könne. Der Steuerpflichtige könne eine Korrektur nur im Veranlagungsweg erwirken. Damit werde der Komplexität der Steuer Rechnung getragen. Nach Auffassung des Autors geben nicht zuletzt diese Entscheidungen Anlass, über die Verfassungskonformität des derzeitigen ImmoESt-Erhebungssystems zu diskutieren.