Mit dem AbgÄG 20161 sei ua die Regelung zur Vermutung der Nettolohnvereinbarung neu gefasst worden. Die Vermutung des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung solle der Abgabenbehörde mit dem neu gefassten § 62a EStG erleichtert werden. Handle es sich bei der Neuerung um ein wirksames Instrument zur Herstellung von Steuergerechtigkeit oder um eine rechtsstaatlich bedenkliche Maßnahme zulasten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers? Drohe redlichen Arbeitgebern bei Umqualifizierungen neues Ungemach?