Die vorliegende Rechtssache ist die erste, in der ein Mitgliedstaat - hier Österreich - beim EuGH gemäß Art 273 AEUV eine "mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit" zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat - hier Deutschland - "aufgrund eines Schiedsvertrags" anhängig gemacht" hat. Österreich hat die Klage aufgrund der in Art 25 Abs 5 DBA enthaltenen Schiedsklausel eingereicht. Diese Vorschrift bestimmt insbesondere, dass, wenn "Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung [des DBA] entstehen, … nicht im Verständigungsverfahren … beseitigt werden [können], … die Staaten verpflichtet [sind], den Fall im Rahmen eines Schiedsverfahrens entsprechend Artikel [273 AEUV] vor dem Gerichtshof … anhängig zu machen".