UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit b
VwGH 16. 12. 2015, 2012/15/0216
Der Vorsteuerabzug für den Betrieb nachträglich in Rallyefahrzeuge umgebauter (werksseitig als PKW für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmter) Kfz (Mitsubishi EVO) steht gem § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG nicht zu. Anders als bei Rennautos (vgl VwGH 28. 10. 2009, 2007/15/0222) scheidet bei den Rallyefahrzeugen eine Verwendung im allgemeinen Straßenverkehr aufgrund ihrer Beschaffenheit und Bauart nicht von vornherein aus (da Rennen auch im Bereich öffentlicher Straßen abgehalten würden, sei auch eine diesbezügliche Sondergenehmigung zum Verkehr erforderlich).