UStG 1994: § 1 Abs 1 und § 4
VwGH 25. 11. 2015, 2012/13/0017
Werden aufgrund einer Betriebsvereinbarung an (aktive und pensionierte) Arbeitnehmer (sowie deren Familienangehörige) eines Energieversorgungsunternehmens (EVU) Strom- und Gaslieferungen zu einem verbilligten Preis vorgenommen (in Höhe von rd 60 % bis 70 % des Marktpreises), bildet der verbilligte Preis, auch wenn er unter den Selbstkosten des EVU liegt, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 UStG 1988. Ein (zusätzlicher) Eigenverbrauch ist im Geltungsbereich des UStG 1994 (vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH) nicht anzusetzen (vgl idS Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 122/1, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20. 1. 2005, C-412/03 , Hotel Scandic).