Mit Inkrafttreten des StRefG 2015/2016 sei die Strafbarkeitsschwelle für fahrlässige Abgabenverkürzung und andere Verkürzungsdelikte auf grobe Fahrlässigkeit angehoben, die Regelung über den Verbotsirrtum angepasst und das "Beraterprivileg" aufgehoben worden. In der Literatur werde die Sorge ausgedrückt, dass dadurch die Rechtslage für berufsmäßige Parteienvertreter verschärft worden sei.