In der Rs Larentia+Minerva entschied der EuGH in einem dt Vorabentscheidungsverfahren zu zwei Grundsatzfragen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Wie bereits der Generalanwalt, sei der Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass die Beschränkung der Organschaft auf juristische Personen und das Verlangen einer Eingliederung im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses nur zulässig sei, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu vermeiden. Pfeiffer fasst die wichtigsten Aspekte der BFH-Urteile zusammen und bespricht deren mögliche Auswirkungen auf die österreichische Organschaft.