Das Beschäftigungsverhältnis des Leiharbeiters besteht zum Überlasser. Um der Leiharbeitskraft Steuervorteile für direkte Leistungen des Beschäftigers zukommen zu lassen, wurde in der Vergangenheit der Weg gewählt, von einer Verkürzung des Zahlungswegs auszugehen. Das bedeutet, dass unmittelbare Leistungen durch den Beschäftiger steuerlich so gesehen werden, als ob sie vom Arbeitgeber (Überlasser) kämen. Dies gilt analog bei Reisekostenersätzen, die der Beschäftiger gewährt. Und das gilt nunmehr auch für Mitarbeiterrabatte seitens des Beschäftigers.