Der Grundsatz der Periodengerechtigkeit bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfordert es laut BFG, dass Mehrsteuern aus einer GPLA-Prüfung in den Jahren erfasst werden, in denen sie abzuführen gewesen wären, und nicht erst in dem Jahr, in dem die Vorschreibung durch die GPLA-Prüfung erfolgt. Eine daher gebotene Bilanzberichtigung gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG kann nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bis zur Verjährung und somit auch nach dem Ende der gesetzlichen (unternehmensrechtlichen) Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses durchgeführt werden.