BewG 1955: §§ 2, 51 und 56
VwGH 21. 10. 2015, 2012/13/0110
Auch wenn ein Baurecht zur Errichtung einer Tiefgarage auf der gesamten Liegenschaft (dem ganzen Grundbuchskörper) einverleibt ist, beschränkt sich die für die Ermittlung des Einheitswerts des Grundvermögens unter Bedachtnahme auf § 2 Abs 1 BewG maßgebliche wirtschaftliche Einheit "Baurecht" (vgl § 51 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 BewG sowie § 56 leg cit) auf die Liegenschaftsteile, auf die sich die Nutzungsberechtigung des Bauberechtigten beschränkt. Auf einem einheitlichen Grundbuchskörper können auch zwei bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheiten bestehen (vgl zB VwGH 24. 2. 1966, 2083/64, ÖStZB 1966, 112).