EStG: § 34
VwGH 21. 10. 2015, Ro 2014/13/0038 (ebenso - zum Sohn des Erblassers - Ro 2014/13/0039)
Wird die Erbin eines Liegenschaftsanteils nach § 38 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) betreffend Kosten für die Betreuung ihres (verstorbenen) Ehemanns in einem Pflegeheim in Anspruch genommen, ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Pflegekosten nicht aus einer allfälligen (rechtlichen oder sittlichen) Unterhaltspflicht, sondern ausschließlich daraus, dass sie als Erbin den Liegenschaftsanteil ihres verstorbenen Mannes erhalten hat. Die Verpflichtung zu dieser Zahlung ist sohin nur die Folge der freiwilligen Entscheidung, die Erbschaft anzutreten, sodass die Aufwendungen nicht iSd § 34 Abs 3 EStG zwangsläufig erwachsen sind.