EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 3 lit a (§ 3 Abs 1 Z 16), § 20 Abs 2
VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0149
Hilfsbedürftigkeit iSd Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln ist bei Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Katastrophenereignisses. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG steuerfrei (vgl VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0272, und VwGH 9. 11. 2004, 2000/15/0153, mwN). Damit war auch nicht mehr zu prüfen, ob die wegen Orkanschäden in der Forstwirtschaft gewährte Beihilfe auch als freiwillige Zuwendung zur Beseitigung von Katastrophenschäden iSd § 3 Abs 1 Z 16 EStG von der Einkommensteuer befreit wäre.