EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit a (§ 4 Abs 4 und § 16 Abs 1)
VwGH 25. 11. 2015, 2011/13/0091
Nach stRsp sind Aufwendungen für Bekleidung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt; dabei ist allerdings auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 23. 4. 2002, 98/14/0219). Ein von einem Dirigenten bei seiner Berufsausübung als Bekleidungsstück verwendeter Frack unterscheidet sich seiner objektiven Beschaffenheit nach - auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten - von solcher Bekleidung, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Die Aufwendungen für den Frack unterliegen damit nicht dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG.