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Frack eines Dirigenten, kein Abzugsverbot für "bürgerliche Kleidung"

JudikaturDr. Josef FuchsÖStZ 2016/323ÖStZ 2016, 216 Heft 8 v. 15.4.2016

EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit a (§ 4 Abs 4 und § 16 Abs 1)

VwGH 25. 11. 2015, 2011/13/0091

Nach stRsp sind Aufwendungen für Bekleidung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt; dabei ist allerdings auch auf geänderte Lebensgewohnheiten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 23. 4. 2002, 98/14/0219). Ein von einem Dirigenten bei seiner Berufsausübung als Bekleidungsstück verwendeter Frack unterscheidet sich seiner objektiven Beschaffenheit nach - auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten - von solcher Bekleidung, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Die Aufwendungen für den Frack unterliegen damit nicht dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG.

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