EStG: § 9 Abs 1
VwGH 22. 10. 2015, Ro 2014/15/0049
Von einer Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) abgegebene Patronatserklärungen, unwiderruflich und unbedingt dafür zu sorgen, dass die Tochtergesellschaften über ausreichende Zahlungsmittel verfügen, ihre Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten zu bezahlen, haben ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis.