Werden Arbeitskräfte ins Ausland überlassen, werden diese auf Basis der bestehenden Verwaltungspraxis, unabhängig von der Dauer der Überlassung, der inländischen Betriebsstätte des Überlassers zugeordnet und dort mit ihren Bezügen zur Kommunalsteuer erfasst. Der VwGH widerspricht im Erk vom 21. 10. 2015, 2012/13/0085, dieser Rechtsansicht und nimmt nach Ablauf von 6 Monaten eine Zuordnung zur ausländischen Betriebsstätte vor.