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Tätige Reue im Bilanzstrafrecht (Schrank/H. Schlager, RWZ 2016/15, S. 70)

Artikelrundschau Februar 2016 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/318ÖStZ 2016, 215 Heft 8 v. 15.4.2016

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ermöglicht es in bestimmten Fällen, strafbares Verhalten nachträglich zu "sanieren" und ist damit das strafrechtliche Pendant zur Selbstanzeige im Steuerrecht. Seit 1. 1. 2016 ist es nach dem neuen § 163d StGB nun auch bei einzelnen Tathandlungen der neuen Bilanzdelikte möglich, tätige Reue zu üben. Der Beitrag widmet sich der genaueren Betrachtung dieser neuen Reuemöglichkeit.

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