Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebs, sei die dazugehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebs. Die gesamte Abspaltung sei (über § 32 Abs 2 UmgrStG) unter § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren. Eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (qualifizierte Beteiligung) samt dessen Sonderwahlrecht betreffend die Fremdfinanzierung sei ausgeschlossen.