Der wegen einer Behinderung (Benützung eines Rollstuhls) erforderliche Einbau eines Aufzugs in ein einstöckiges Wohnhaus sei eine außergewöhnliche Belastung, da das Haus dadurch keine Werterhöhung erfahre. Angesichts eindeutiger Judikatur, Literatur und selbst Verwaltungspraxis erscheine die gegenteilige, rigide Vorgangsweise mancher Finanzämter nicht nachvollziehbar.