Nach der VwGH-Rsp sei der Fruchtnießer von der Gebäude-AfA ausgeschlossen, weil ihn die Wertveränderungen nicht berühren und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer sei. Allerdings müsste dann auch der Vorerbe von der AfA ausgeschlossen sein. Das sei bisher nicht vertreten worden. Unabhängig davon wäre es an der Zeit, die Frage der AfA beim Fruchtgenuss neu zu überdenken und sie ggf im Gesetz zu regeln. Die derzeitige Lösung in den EStR sei unbefriedigend und biete auch keine Rechtssicherheit. Der BFH könnte als Vorbild dienen.