Der Streit, ob die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft und ähnliche Organfunktionen oder bestimmte höchstpersönliche Tätigkeiten einer (weiteren) Kapitalgesellschaft übertragen werden können oder diese nur eine (dahinterstehende) natürliche Person ausüben kann, schien nach der Judikatur zugunsten der Zurechnungsmöglichkeit an Erstere entschieden zu sein und eine Adaptierung der gegenteiligen Verwaltungspraxis naheliegend. Nun aber wurde im AbgÄG 2015 ebendiese BMF-Ansicht in das EStG übernommen.