§ 16 Abs 6 UmgrStG soll die Möglichkeit für den Einbringenden eröffnen, im Fall von Grund und Boden, der ganz oder teilweise Altvermögen darstellt, in Abweichung zur Buchwertfortführung, auf den gemeinen Wert aufzuwerten und begünstigt zu versteuern (§ 30 Abs 4 EStG). Die Alternative bietet § 18 Abs 5 UmgrStG, der zwar an die Buchwertfortführung anknüpft, aber die "Aufwertung" auf den Teilwert evident hält und im Fall der Veräußerung die Funktion des § 30 Abs 4 EStG (Teilwert abzüglich 86 % des Teilwerts x 25 % KöSt) aufrechterhält. Nachfolgend soll untersucht werden, welche Besonderheiten sich bei Anwendung des zweistufigen Prüfungsverfahrens bei Mitunternehmerschaften (Altvermögen aus Sicht der Mitunternehmerschaft und aus Sicht des betreffenden Mitunternehmers) hinsichtlich dieser Bestimmungen im UmgrStG ergeben.