Anders als inländischen Unternehmern komme nicht in Ö einkommensteuerpflichtigen ausländischen Unternehmern kein Recht zur pauschalen Ermittlung von Vorsteuern aus Reisekosten ("Diäten") zu. Aufgrund des Wortlauts des § 13 Abs 3 UStG gelte dies selbst dann, wenn die Bezüge ihrer Arbeitnehmer in Ö der Lohnsteuer unterlägen. Eine Ausdehnung der Möglichkeit zur pauschalen Vorsteuerermittlung bei Reisekosten auf ausländische Unternehmer sei nach Ansicht des VwGH nicht möglich. Die entsprechenden Regelungen in § 13 Abs 1 und Abs 2 UStG fänden nämlich gar keine Deckung im EU-Mehrwert-